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Begrenzung der Leistungsfreiheit

In der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer nach § 2 b Abs. 1 AKB
(Obliegenheiten vor dem Schadenfall) zu erfüllenden Obliegenheit oder bei Gefahrerhöhung auf maximal 5.000 EUR beschränkt.
Nicht in den Genuss dieser Sonderregelung kommt allerdings der Schwarzfahrer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat. Ihm gegenüber besteht volle Leistungsfreiheit und Rückgriffsmöglichkeit.
Im Hinblick auf vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen im Versicherungsfall sieht § 7 V AKB folgende Begrenzungen vor:
  • Die Leistungsfreiheit des Versicherers ist auf maximal 2.500 EUR beschränkt.
  • In besonders schwerwiegenden Fällen der vorsätzlichen Aufklärungs- oder Schadenminderungspflichtverletzung (z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, unterlassener Hilfeleistung, Abgabe wahrheitswidriger Angaben gegenüber dem Versicherer) erhöht sich die Leistungsfreiheitsgrenze auf insgesamt 5.000 EUR.
  • Wird eine Obliegenheitsverletzung in der Absicht begangen, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, gilt keine Beschränkung hinsichtlich der erlangten Vermögensvorteile.
  • Dies gilt auch bei Verletzung der in § 7 II AKB (Aufklärungs- und Schadenminderungspflichten ) genannten Obliegenheiten, wenn dadurch eine gerichtliche Entscheidung rechtskräftig wurde, die offenbar über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Haftpflichtentschädigung erheblich hinausgeht.
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