Seit 1. August 2002 gilt ein neues Schadensersatzrecht
>> Siehe auch KFZ-Haftpflicht-Versicherung
Es bringt zahlreiche Veränderungen, unter anderem
für das Haftungsrecht im Straßenverkehr. Und das zu Gunsten "schwächerer Verkehrsteilnehmer" wie
Fußgänger oder Radfahrer. Durch die Erweiterung des Anspruches auf Schmerzengeld werden Verkehrsopfer besser
gestellt. Daneben können bei einem Unfall Kinder erst ab einem Alter von zehn Jahren haftbar gemacht werden.
Die wichtigsten Veränderungen im Schadensersatzrecht:
Erweiterter Anspruch auf Schmerzensgeld
Eine der wichtigsten Veränderungen im neuen Schadensersatzrecht ist der erweiterte Anspruch auf Schmerzensgeld. Der
Anspruch auf Ersatz für so genannte "immaterielle Schäden" konnte bisher nur geltend gemacht werden,
wenn die Verletzung oder die Gesundheitsschädigung auf das schuldhafte Verhalten einer Person zurückzuführen war.
Nach neuem Recht hängt der Anspruch nun nicht mehr davon ab, ob die Schädigung schuldhaft herbeigeführt wurde.
Nun kann der Geschädigte generell, auch dann, wenn Gefährdungshaftungstatbestände greifen, Schmerzensgeld
fordern.
Gefährdungshaftung: "unabwendbares Ereignis" und "höhere Gewalt"
Auch Kraftfahrer, die in jeder Hinsicht fehlerfrei und rücksichtsvoll fahren, müssen bei Unfällen oft haften.
Hier greift die so genannte Gefährdungshaftung. Hier liegt der Gedanke zugrunde, dass von Kraftfahrzeugen generell
eine Gefahr ausgeht - unabhängig vom Verhalten des Fahrers. Über den Einwand des "unabwendbaren
Ereignisses" konnte ein Autofahrer bisher von der Haftung befreit werden, wenn er - bei korrekter, fehlerfreier
Fahrweise - beim besten Willen den Unfall nicht vorausahnen konnte und dementsprechend keine Möglichkeit hatte,
diesen durch seine Reaktion zu verhindern.
Gegenüber nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern wird dieser Einwand des unabwendbaren Ereignisses abgeschafft
(§§ 7/17 StVG). Beispiel: Ein Fußgänger läuft einem Autofahrer plötzlich in den Weg. Ein Haftungsausschluss
etwa gegenüber Fußgängern oder Radfahrern ist jetzt nur noch möglich, wenn der Unfall auf "höhere
Gewalt" zurückzuführen ist - wenn z. B. Steinschlag die Ursache ist. Sind bei einem Unfall nur Autors
beteiligt, bleibt es bei der bisherigen Regelung: Ein "unabwendbares Ereignis" kann hier weiterhin die
Befreiung von einer Haftung begründen.
Die Gefährdungshaftung im Straßenverkehr gilt nun auch zugunsten der Fahrzeuginsassen (§ 8a StVG). Der
Fahrzeughalter haftet im Rahmen der Gefährdungshaftung also künftig für Schäden seiner Mitfahrer ebenso wie für
Geschädigte außerhalb seines Fahrzeugs. Bisher gingen geschädigte Mitfahrer leer aus - es sei denn, sie waren
zahlende Fahrgäste etwa im Bus oder Taxi.
Kinder im Straßenverkehr erst ab zehn Jahren haftbar
Kinder, die einen Unfall verursacht haben, haften nach neuem Recht, wenn sie zu diesem Zeitpunkt mindestens zehn
Jahre alt waren. (§ 828 BGB) Bisher lag die Altersgrenze generell bei sieben Jahren. Der Grund: Jüngere Kinder
sind auf Grund ihrer psychischen und physischen Fähigkeiten noch nicht in der Lage, Situationen und Gefahren im
komplexen Straßenverkehr zu verstehen und richtig einzuschätzen. Beispiel: Ein neunjähriges Kind läuft beim
Spielen plötzlich auf die Straße. Der Fahrer eines herannahenden PKW muss ausweichen und beschädigt dabei
parkende Fahrzeuge. Bisher hätte das Kind für den Schaden haftbar gemacht werden können. Nach neuem Recht ist es
zu jung, um für den Unfall zur Verantwortung gezogen zu werden.
Ausnahmen und Sonderregelungen:
Kinder über zehn Jahren können von der Haftung für einen Schaden ausgenommen werden, wenn ihnen "die zur
Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht" fehlt.
Für vorsätzlich herbeigeführte Schäden kann auch ein Kind, das unter zehn Jahren alt ist, haftbar gemacht
werden. Beispiel: Es wirft mutwillig Pflastersteine von einer Brücke auf die Fahrbahn.
Eltern können auch dann zur Kasse gebeten werden, wenn das Kind noch nicht haftbar gemacht werden kann: Passen sie
oder andere Aufsichtspersonen nachweislich nicht gut genug auf die Kleinen auf, müssen sie für den Schaden
einstehen - auch nach der Reform des Schadensersatzrechts.
In Situationen außerhalb des Straßenverkehrs bleibt es bei der Altersgrenze von sieben Jahren: Schießt die
achtjährige Sabine beim Ballspielen die Fensterscheibe des Nachbarn kaputt, muss sie für den Schaden aufkommen.
Hier leistet - wenn vorhanden - die Familienhaftpflichtversicherung Ersatz.
Reparatur: Umsatzsteuer wird nur erstattet, wenn sie anfällt
Bei KfZ-Schäden werden die Reparaturkosten einschließlich Umsatzsteuer wie bisher erstattet, wenn diese
nachweislich in einer Werkstatt ausgeführt wurde. Auch die "fiktive Abrechnung" auf Grundlage eines
Gutachtens bleibt möglich. Dabei werden die Reparaturkosten und die Kosten für das Gutachten erstattet -
einschließlich der für das Gutachten anfallenden Umsatzsteuer.
Neu: Die Umsatzsteuer für die Reparatur wird künftig nur erstattet, wenn sie tatsächlich anfällt, also wenn sie
auf der Rechnung für Reparatur oder Ersatzbeschaffung ausgewiesen ist. Muss keine Umsatzsteuer entrichtet werden,
wird sie auch nicht mehr ersetzt. (§ 249 BGB)
Neue Haftungshöchstgrenzen in der Gefährdungshaftung
Die Haftungshöchstgrenzen der Gefährdungshaftung werden erhöht und auf Euro umgestellt. Für
die Straßenverkehrshaftung gelten - seit 1.8.2002 - folgende Höchstgrenzen:
|
Neues Recht |
Bisheriges Recht |
Personen-schaden
... eines
Verletzten |
Kapitalhöchstbetrag: 600.000 Euro
Maximale Jahresrente:
36.000 Euro
|
Kapitalhöchstbetrag: 500.000 DM
Maximale Jahresrente:
30.000 DM
|
Personen-schaden
... aller
Verletzten |
Kapitalhöchstbetrag:
3 Millionen Euro
Maximale Jahresrente:
180.000 Euro
|
Kapitalhöchstbetrag: 750.000 DM
Maximale Jahresrente:
45.000 DM
|
Sachschäden |
300.000 Euro |
100.000 DM |
Diese Haftungshöchstgrenzen gelten nur für die Gefährdungshaftung, das heißt, wenn kein Verschulden
einer Person vorliegt. Liegt ein Verschulden vor, gilt nach wie vor: Wer einen Unfall verschuldet, haftet
unbegrenzt.
In größerem Umfang wurden die Haftungshöchstgrenzen für Gefahrenguttransporte erhöht. Für den Transport von
gefährlichen Gütern auf der Straße gelten jetzt folgende Limits:
|
Neues Recht |
Bisheriges Recht |
Personenschäden |
6 Millionen Euro |
750.000 DM |
Sachschäden |
6 Millionen Euro |
100.000 DM |
|