Schadenfreiheitsrabatt
Der Schadenfreiheitsrabatt ist die im Voraus in Kraft tretende Beitragsermäßigung in der Kraftfahrversicherung.
Sie wird nach der Dauer der Schadenfreiheit errechnet. Bei einzelnen Gesellschaften sind nach 25
Kalenderjahren , in denen ihr Vertrag (oder Vorvertrag) schadenfrei geblieben ist, der höchste Rabatt möglich.
Dieser beträgt in der Spitze nur noch 25 % des Grundbetrags. Für die Vollkaskoversicherung
gilt dasselbe Verfahren. Im Allgemeinen ist ein Schadenfreiheitsrabatt personen- und vertragsgebunden.
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Im Rahmen der verschiedenen Tarifbestimmungen zur Kraftfahrzeugversicherung ist eine Übertragung und/oder Anrechnung aber möglich:
Fahrzeugwechsel
Kommt es nach Beendigung eines Vertrages zu einem Fahrzeugwechsel und versichert der Versicherungsnehmer an
Stelle des ausgeschiedenen Fahrzeugs ein Ersatzfahrzeug, dann wird bei dem Versicherungsvertrag des Ersatzfahrzeugs
der mit dem Vorfahrzeug erworbene Rabatt nur berücksichtigt, wenn es sich bei dem neuen Fahrzeug um ein Kfz
derselben oder einer höheren "Klasse" handelt. Dabei wird folgende Klassifikation vorgenommen:
Obere Fahrzeugklasse: Kraftomnibusse, alle Kraftfahrzeuge des gewerblichen Güterverkehrs,
Sonderfahrzeuge außer Krankenwagen
Mittlere Fahrzeugklasse: Personenmietwagen, Taxis, Güterkraftfahrzeuge im Werkverkehr
Untere Fahrzeugklasse: Krafträder, Kraftroller, Personenkraftwagen, Lieferwagen, Krankenwagen,
Campingfahrzeuge
Beispiele:
Ein Versicherungsnehmer ersetzt seinen PKW durch ein Motorrad. Der Schadenfreiheitsrabatt kann angerechnet
werden, weil beide Fahrzeuge der unteren Fahrzeugklasse angehören.
Wird hingegen ein Taxi durch einen Omnibus ersetzt, ist die Anrechnung nicht möglich, weil sich der Omnibus in
der oberen und das Taxi in der mittleren Fahrzeugklasse befinden.
Versichererwechsel
Bei erfolgtem Versichererwechsel werden Dauer und Schadenfreiheit des bisherigen Vertrages wie auch die
angefallenen Schäden bei der Risikobewertung des neuen Versicherers herangezogen. Damit der Versicherungsnehmer den
Nachweis führen kann, ist der Vorversicherer verpflichtet, ihm bei Beendigung des Versicherungsvertrages eine
Bescheinigung auszustellen, welche alle vertragsrelevanten Daten enthält (§ 5 Abs. 7 PflVG). Üblicherweise
werden die Daten auf dem Wege des Datenfernaustausches von Versicherer zu Versicherer übermittelt.
Mitversicherungsnehmer durch "Besondere Vereinbarung"
Ein in der Praxis sehr häufig vorkommender Fall ist das Einbringen eines eigenen Schadenfreiheitsrabattes in
Versicherungsverträge für Firmenfahrzeuge . Wenn zum Beispiel ein Innendienstmitarbeiter in den Außendienst
wechselt und dadurch nun Anspruch auf einen Dienstwagen hat, benötigt er seinen zuvor privat genutzten PKW nicht
mehr. Der Versicherungsvertrag und mit ihm der langjährig erworbene Schadenfreiheitsrabatt würde brachliegen und
im Laufe der Zeit verfallen, während der neue PKW der Firma beispielsweise mangels freier Rabatte mit SF 1/2 (je
Versicherer 100% bis 140%) eingestuft würde. Hier besteht die Möglichkeit, den privaten Rabatt mittels einer
"Besonderen Vereinbarung" auf den neuen Vertrag zu übertragen. Dabei behält der Mitarbeiter immer das
Anrecht auf seinen Rabatt und kann ihn z. B. bei Ausscheiden aus der Firma wieder "mitnehmen".
Übertragung aus Verträgen Dritter
Die Einstufung in eine Schadenfreiheits- und Schadensklasse erfolgt nach der Dauer der Schadenfreiheit und
der Anzahl der Schäden des Vertrages eines Dritten (Nr. 25 TB), wenn
- der Dritte seinen Anspruch auf Berücksichtigung des bisherigen Schadenverlaufs seines Vertrages zu Gunsten
des neuen Versicherungsnehmers aufgibt und
- der abgebende Dritte und der übernehmende Versicherungsnehmer glaubhaft machen, dass die Anrechnung des
Schadenverlaufs gerechtfertigt ist und
- das Fahrzeug des Dritten derselben oder einer höheren Fahrzeuggruppe (TB Nr. 23 Abs. 1) angehört hat wie das
Fahrzeug des neuen Versicherungsnehmers und
- der Versicherungsnehmer und der Dritte in häuslicher Gemeinschaft leben oder zwischen diesen Personen ein
Verwandtschaftsverhältnis ersten Grades besteht oder wenn es sich bei dem Dritten um eine juristische Person
handelt. Eine Anrechnung für in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen ist aber nur für den Zeitraum
möglich, in dem beide unter der gleichen Adresse polizeilich mit erstem Wohnsitz gemeldet waren.
Sofern der Dritte verstorben ist, wird die Möglichkeit zur Anrechnung der Schadenfreiheit ausgeschlossen, wenn
der Zeitpunkt des Todes länger als sechs Monate vom Zeitpunkt der Geltendmachung entfernt ist.
Die o.g. "Glaubhaftmachung" erfolgt in der Praxis durch eine schriftliche Erklärung des
Versicherungsnehmers und des Dritten. Hieraus muss für den Versicherer ersichtlich sein, dass der
Versicherungsnehmer während des entsprechenden Zeitraums das Fahrzeug des Dritten nicht nur gelegentlich gefahren
hat.
Bei Tod des Dritten erfolgt diese Erklärung ausschließlich durch den Versicherungsnehmer, bei Ehegatten kann diese
Erklärung ganz entfallen.
Außerdem muss der Versicherungsnehmer durch Vorlage einer Führerscheinkopie nachweisen, dass er für den
fraglichen Zeitraum ununterbrochen die erforderliche Fahrerlaubnis besessen hat.
War der Dritte Inhaber eines Betriebes, den der Versicherungsnehmer übernommen hat, ist die Übertragung unter den
o. g. Bedingungen ebenfalls möglich. Der neue Versicherungsnehmer muss aber darüber hinaus glaubhaft machen, dass
sich das Risiko durch die Betriebsübernahme nicht verschlechtert hat.
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